ContraLegem Podcast
By ContraLegem
ContraLegem PodcastApr 26, 2024
CL im Gespräch mit Michael Kunz – Teil 4
Dies ist der letzte von 4 Teilen unseres Gespräches mit Michael Kunz. Unser Gast ist Rechtsanwalt, ehemals Untersuchungsrichter, später angestellt bei der eidgenössischen Bankenkommission, heute mit eigener Kanzlei in Bern (Kunz Compliance, www.compliance.ch) spezialisiert u.a. in Wirtschaftsrecht, Bankenaufsichts- und Finanzmarkt(straf)recht. Wir sprechen namentlich über die Schwierigkeiten einer Tätigkeit im Bereich des Finanzmarktrechts und die irritierende Tatsache, dass hier keine Gewaltenteilung besteht, sondern rechtsetzende, rechtsanwendende und urteilende Funktion in der Hand einer einzigen Behörde liegen.
CL im Gespräch mit Michael Kunz – Teil 3
Dies ist der 3. von 4 Teilen unseres Gespräches mit Michael Kunz. Unser Gast ist Rechtsanwalt, ehemals Untersuchungsrichter, später angestellt bei der eidgenössischen Bankenkommission, heute mit eigener Kanzlei in Bern (Kunz Compliance, www.compliance.ch) spezialisiert u.a. in Wirtschaftsrecht, Bankenaufsichts- und Finanzmarkt(straf)recht. Wir sprechen namentlich über die Schwierigkeiten einer Tätigkeit im Bereich des Finanzmarktrechts und die irritierende Tatsache, dass hier keine Gewaltenteilung besteht, sondern rechtsetzende, rechtsanwendende und urteilende Funktion in der Hand einer einzigen Behörde liegen.
CL im Gespräch mit Michael Kunz – Teil 2
Dies ist der 2. von 4 Teilen unseres Gespräches mit Michael Kunz. Unser Gast ist Rechtsanwalt, ehemals Untersuchungsrichter, später angestellt bei der eidgenössischen Bankenkommission, heute mit eigener Kanzlei in Bern (Kunz Compliance, www.compliance.ch) spezialisiert u.a. in Wirtschaftsrecht, Bankenaufsichts- und Finanzmarkt(straf)recht. Wir sprechen namentlich über die Schwierigkeiten einer Tätigkeit im Bereich des Finanzmarktrechts und die irritierende Tatsache, dass hier keine Gewaltenteilung besteht, sondern rechtsetzende, rechtsanwendende und urteilende Funktion in der Hand einer einzigen Behörde liegen.
CL im Gespräch mit Michael Kunz - Teil 1
Dies ist der 1. Teil von 4 unseres Gespräches mit Michael Kunz. Unser Gast ist Rechtsanwalt, ehemals Untersuchungsrichter, später Mitglied der eidgenössischen Bankenkommission, heute mit eigener Kanzlei in Bern (Kunz Compliance, www.compliance.ch) spezialisiert u.a. in Wirtschaftsrecht, Bankenaufsichts- und Finanzmarkt(straf)recht. Wir sprechen namentlich über die Schwierigkeiten einer Tätigkeit im Bereich des Finanzmarktrechts und die irritierende Tatsache, dass hier keine Gewaltenteilung besteht, sondern rechtsetzende, rechtsanwendende und urteilende Funktion in der Hand einer einzigen Behörde liegen.
Strafrecht Nr. 30 - Falschbeurkundung
Der Podcast widmet sich der dornigen Frage der Falschbeurkundung i.S.v. Art. 251 StGB, also denjenigen Urkunden, die zwar echt, aber nicht wahr sind. Es setzt sich mit den Kriterien auseinander, die eine straflose schriftliche Lüge von einer strafbaren Falschbeurkundung (einer unwahren Urkunde) auseinander, namentlich den externen, objektiven Garantien für die Wahrheit eines Schriftstücks.
Strafrecht Nr. 28 - Art. 9 StPO; Anklagegrundsatz
Diskutiert wird der Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO) und seine Funktionen. Erläutert wird, dass Fixierungs- und Umgrenzungsfunktion viel wichtiger sind als die – v.a. vom Bundesgericht immer in den Vordergrund gestellte – Informationsfunktion. Diese auf den Beschuldigten orientierte Funktion nämlich erlaubt dem Gericht eine Abwägung individueller gegen kollektive Interessen.
Wen wundert's dass bei solchem Vergleich die Strafverfolgungsinteressen überwiegen und der Rechtsstaat auf der Strecke bleibt. Die Betroffenen wussten es ja schon zuvor. Und wir auch.
Strafrecht Nr. 27 - Wesensgleiche Strafbestimmungen
Besprochen wird der Bundesgerichtsentscheid BGer 6B_209/2022 vom 18. August 2023. Das Bundesgericht verweigert die Rückweisung einer Anklage, weil es sich bei der (angeklagten) Veruntreuung von Sachen (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und der (nicht angeklagten) Veruntreuung von Vermögenswerten (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) um «wesensgleiche» Tatvarianten handle (was immer das heissen mag). Es ignoriert völlig die Tatsache, dass die Veruntreuung von Vermögenswerten (anders als die Sachveruntreuung) einen Vermögensschaden voraussetzt.
Ein solcher Schaden findet sich höchstwahrscheinlich nicht in der Anklageschrift. Aber was soll's. Der Beschuldigte/Angeklagte wird ja wohl gewusst haben, was ihm vorgeworfen wird. Warum sollte eine Staatsanwaltschaft daher auch nur halbwegs sauber arbeiten. Wenn man die Augen nur genug zusammenkneift, werden ja ALLE Vorwürfe wesensgleich, es handelt sich schliesslich stets um Vorwürfe strafbaren Verhaltens. Das Gericht stützt sich für seine Entscheidung übrigens auf Art. 107 Abs. 1 BGG. Den tatsächlich relevanten (weil verletzten) Art. 9 StPO (Anklageprinzip) erwähnt es nicht einmal. Hallelujah!
Strafrecht Nr. 26 - Redlichkeit in der Rechtsprechung: Art. 102 StGB; Unternehmensstrafbarkeit
Strafrecht Nr. 26: Redlichkeit in der Rechtsprechung, am Beispiel der Unternehmensstrafbarkeit (Art. 102 StGB):
Drei Bundesgerichtsentscheide werden angesprochen (BGE 142 IV 333; 146 IV 68; BGer 6B_750/2020).
Die Anlasstat von Art. 102 StGB ist gemäss dem BGE 142 IV 333 eine objektive Strafbarkeitsbedingung. Nach BGE 146 IV 68 soll sich diesem Entscheid aber nicht entnehmen lassen, ob es sich bei Art. 102 StGB um eine eigenständige Strafbestimmung handelt oder eine Zurechnungsnorm. Das ist ganz offensichtlich und notwendig falsch.
In BGer 6B_750/2020 bestätigt das Bundesgericht nochmals, dass die Anlasstat objektive Strafbarkeitsbedingung sei, d.h. die Anlasstat kann und wird nicht zugerechnet.
Strafrecht 25b – Art. 197a StGB / Teil 2
Das zweite von zwei Videos zu Art. 197a StGB, der im Herbst eingeführt werden wird. Danach wird strafbar, wer einen «nicht öffentlichen sexuellen Inhalt […] ohne Zustimmung der darin erkennbaren Person einer Drittperson weiterleitet» (1 Jahr Freiheitsstrafe/Geldstrafe) oder veröffentlicht (3 Jahre Freiheitsstrafe/Geldstrafe). Dieser Teil beschäftigt sich mit der Frage, was denn die Bestimmung überhaupt schützt, also mit der Frage nach dem Rechtsgut (sofern das überhaupt noch irgendjemanden interessiert). Gesetzgebung auf qualitativ unterstem Niveau. Die verfehlte Fixierung auf die Sexualität bewirkt, dass dasselbe Verhalten straflos bleibt dort, wo ich eine Aufnahme aus dem Intim- oder Privatbereich weiterleite, solange nur diese Aufnahme keinen sexuellen Inhalt hat, die abgebildete Person also z.B. auf der Toilette zeigt, beim Nasebohren oder Erbrechen. Wenn die Aufnahme mit Einwilligung der abgebildeten Person entstanden ist, kommt Art. 179quater StGB nicht zur Anwendung. Für Abbildungen mit sexuellen Konnex (und nur für sie) soll zukünftig etwas anderes gelten. Amerikanischer geht Prüderie kaum. Zur Information: Die Norm ist so beschlossen und wird – sofern kein Referendum dagegen ergriffen wird (und wer würde es sich wagen angesichts des Themas) – Gesetz, siehe: https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2023/1521/de. Die Chronologie findet sich hier: https://www.bk.admin.ch/ch/d/pore/rf/cr/2023/20231740.html Ablauf der Referendumsfrist: 5. Oktober 2023. Der (massgebliche) Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates Geschäftsnummer 18.043: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht / Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts, findet sich hier: https://www.parlament.ch/centers/documents/de/vernehmlassung-rk-s-18-043-bericht-d.pdf. PS: Dass es keine Botschaft gibt, erscheint geradezu symptomatisch für den Zustand unserer medial dominierten Gesetzgebung.
Strafrecht 25a – Art. 197a StGB / Teil 1
Das erste von zwei Videos zu Art. 197a StGB, der im Herbst eingeführt werden wird. Danach wird strafbar, wer einen «nicht öffentlichen sexuellen Inhalt […] ohne Zustimmung der darin erkennbaren Person einer Drittperson weiterleitet» (1 Jahr Freiheitsstrafe/Geldstrafe) oder veröffentlicht (3 Jahre Freiheitsstrafe/Geldstrafe). Die verfehlte Fixierung auf die Sexualität bewirkt, dass dasselbe Verhalten straflos bleibt dort, wo ich eine Aufnahme aus dem Intim- oder Privatbereich weiterleite, solange nur diese Aufnahme keinen sexuellen Inhalt hat, die abgebildete Person also z.B. auf der Toilette zeigt, beim Nasebohren oder Erbrechen. Wenn die Aufnahme mit Einwilligung der abgebildeten Person entstanden ist, kommt Art. 179quater StGB nicht zur Anwendung. Für Abbildungen mit sexuellen Konnex (und nur für sie) soll zukünftig etwas anderes gelten. Amerikanischer geht Prüderie kaum. Zur Information: Die Norm ist so beschlossen und wird – sofern kein Referendum dagegen ergriffen wird (und wer würde es sich wagen angesichts des Themas) – Gesetz, siehe: https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2023/1521/de. Die Chronologie findet sich hier: https://www.bk.admin.ch/ch/d/pore/rf/cr/2023/20231740.html Ablauf der Referendumsfrist: 5. Oktober 2023. Der (massgebliche) Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates Geschäftsnummer 18.043: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht / Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts, findet sich hier: https://www.parlament.ch/centers/documents/de/vernehmlassung-rk-s-18-043-bericht-d.pdf. PS: Dass es keine Botschaft gibt, erscheint geradezu symptomatisch für den Zustand unserer medial dominierten Gesetzgebung.
SHORTS 21 – Redlichkeit in der Gesetzgebung 3: Quellen aus verschiedenen Rechtsordnungen
Noch ist Recht eine stark nationale Angelegenheit. Anders als z.B. in der Physik beziehen sich rechtswissenschaftliche Aufsätze daher typischerweise auf eine nationale Rechtsordnung. Weil sich verschiedene Rechtsordnungen mal mehr, mal weniger stark unterscheiden, gehört es zur Redlichkeit anzugeben, auf welche Rechtsordnung sich ein wissenschaftlicher Aufsatz bezieht, wenn er als Beleg angeführt wird. Der Bericht der Rechtskommission des Ständerates zitiert in der Fussnote 90 zwei Quellen für eine Position und zwei dagegen. Unmittelbar nach der Nennung der vier Quellen fährt die Fussnote fort mit: «Zum insofern vergleichbaren deutschen Strafrecht siehe…». Jeder unverbildete Leser muss annehmen, dass die vier davor genannten Quellen sich alle auf das Schweizer Recht beziehen (anders als die danach erwähnten). Das aber ist falsch. Die beiden Aufsätze, die der Position der Rechtskommission zustimmen, stammen aus Deutschland und beziehen sich auf die deutsche Rechtsordnung, die Gegenposition stammt aus der Schweiz und wird von zwei Aufsätzen zum Schweizer Recht vertreten. Dies nicht zu erwähnen, sondern es aktiv zu verschleiern mit der erwähnten Passage ("Zum insofern vergleichbaren deutschen Strafrecht") ist nicht nur unredlich, es grenzt an arglistige Täuschung. Zur Information: Der Text ist so beschlossen und wird – sofern kein Referendum dagegen ergriffen wird (und wer würde es sich wagen angesichts des Themas) – Gesetz, siehe: https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2023/1521/de Der Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates Geschäftsnummer 18.043: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht / Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts, findet sich hier: https://www.parlament.ch/centers/documents/de/vernehmlassung-rk-s-18-043-bericht-d.pdf
SHORTS 20 – Redlichkeit in der Gesetzgebung 2: Der Aufsatz
Die Rechtskommission des Ständerates übernimmt den Text der neuen Bestimmung Art. 193a StGB ohne Angabe der Quelle aus einem Aufsatz der deutschen Kollegen Hoven/Weigend (vgl. CL Video Strafrecht Nr. 24). Der Unredlichkeit damit aber nicht genug. Sie unterschlägt auch, dass derselbe Aufsatz, schwerwiegende Kritik am Zustimmungsmodell vorbringt und mit guten Gründen ein Abstellen auf den Begriff des «Einverständnisses» ablehnt. Derselbe Aufsatz, den der Schweizer Gesetzgeber als so massgeblich einschätzt, dass er daraus eine neue Strafbestimmungen entnimmt (ohne Quellenangabe), ist offenbar nicht einmal erwähnenswert, wo er Standpunkte enthält, die dem anvisierten Ziel nicht entsprechen. Wie wunderbar einfach ist doch eine Welt, in der man nur zur Kenntnis nimmt, was einem gerade passt. Gesetzgebung im Twitter-Modus. Der erwähnte Aufsatz: Elisa Hoven/Thomas Weigend: Zur Strafbarkeit von Täuschungen im Sexualstrafrecht, Kriminalpolitische Zeitschrift 3/2018, 156-161, vgl. https://kripoz.de/wp-content/uploads/... Der Aufsatz wird im Bericht der Kommission zweimal zitiert, beide Male mit der Formel: «Zum insofern vergleichbaren deutschen StGB siehe…». Ansonsten existiert er nicht. Der Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates Geschäftsnummer 18.043: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht / Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts, findet sich hier: https://www.parlament.ch/centers/docu... Das Video Strafrecht Nr. 24 findet sich hier: • Strafrecht Nr. 24...
Strafrecht Nr. 24 – Redlichkeit in der Gesetzgebung 1: Entwurf Art. 193a StGB / Täuschung beim Sex
Besprochen wird der beschlossene neue Art. 193a StGB (Täuschung beim Sexualverkehr), der im Rahmen der Sexualstrafrechtsrevision eingeführt werden soll. Thema ist nicht die Strafnorm selbst, sondern die merkwürdige Arbeitsweise unserer Gesetzgebung. Mit der Bestimmung wird ein Normtext vorgeschlagen, der aus einem wissenschaftlichen Aufsatz zum deutschen Strafrecht übernommen wurde, ohne dass dies angegeben wird. Zur Begründung der Notwendigkeit der neuen Strafbestimmung wird ein einziges, unpubliziertes, 15jähriges Urteil des Bundesgerichts angeführt (6B_453/2007). Anders als es der Bericht der Rechtskommission des Ständerates vermuten lässt, endet dieser Entscheid aber nicht in der Strafbarkeit "bloss" wegen sexueller Belästigung, sondern er gibt der Beschwerdeführerin (der Staatsanwaltschaft) auf der ganzen Linie recht und weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Zur Information: Der Text ist so beschlossen und wird – sofern kein Referendum dagegen ergriffen wird (und wer würde es sich wagen angesichts des Themas) Gesetz, siehe: https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2... Der Aufsatz: Elisa Hoven/Thomas Weigend: Zur Strafbarkeit von Täuschungen im Sexualstrafrecht, Kriminalpolitische Zeitschrift 3/2018, 156-161, vgl. https://kripoz.de/wp-content/uploads/... Der Aufsatz wird im Bericht der Kommission zweimal zitiert, beide Male mit der Formel: «Zum insofern vergleichbaren deutschen StGB siehe…». Kein Wort zur Herkunft des Vorschlages. Der Entscheid (6B_453/2007) ist hier zu finden: https://www.bger.ch/ext/eurospider/li... Der Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates Geschäftsnummer 18.043: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht / Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts, findet sich hier: https://www.parlament.ch/centers/docu...
SHORTS 19 – Publizierte und unpublizierte Bundesgerichtsentscheide
Gibt es einen Unterschied zwischen «publizierten» und «nicht publizierten» Entscheiden des Bundesgerichtes? Ja, den gibt es. Publiziert, d.h. in die offizielle Sammlung aufgenommen, werden Entscheide von allgemeiner Bedeutung, Entscheide, die den Charakter von Leitentscheidungen tragen. Sie werden zu fünft gefällt. Nicht publizierte Entscheide sind zwar ebenfalls öffentlich zugänglich, sie werden aber typischerweise zu dritt gefällt und haben keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Entsprechend werden sowohl vom Sachverhalt als auch von den Erwägungen meist nur die wichtigsten Teile publiziert, d.h. in die offizielle Sammlung aufgenommen. Was also kann es bedeuten, wenn in einem (möglicherweise vielleicht sogar publizierten) Entscheid auf die nicht publizierte Erwägung eines anderen Entscheides verwiesen wird? Beispiele: BGE 102 V 223, 228 E. 3; 110 V 360, 365 E. 3c; 111 Ib 242, 252 E. 6; 112 Ib 514, 516 E. 1; 117 Ib 178, 184 E. 1a; 132 V 1, 3 E. 3; 138 III 366, 367 SV A) und neuerdings nun 6B_112/2018 vom 4. März 2019, E. 6.2.2.
Strafrecht Nr. 23 – Plagiate in der Rechtsprechung?
Gerichte verweisen auf die Entscheidungen anderer Gerichte, natürlich. Kantonale Obergerichte verweisen namentlich auf eigene Entscheidungen oder Entscheidungen des Bundesgerichts, selbstverständlich. Dass kantonale Obergerichte auf die Entscheidungen anderer kantonaler Obergerichte verweisen, kommt vor, auch wenn es selten ist. Dass aber ein Entscheid des Obergerichtes eines anderen Kantons Wort für Wort übernommen wird, und dies absatzweise, und zudem ohne Anführungszeichen, um ein wörtliches Zitat anzuzeigen, und sogar ohne die Quelle auch nur zu nennen, scheint dann schon starker Tobak.
Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung wird durch das Bundesgericht gewährleistet. Das ist seine Aufgabe. Dazu ist es da. Wenn Kantonsgerichte einander wörtlich abschreiben, nur weil die Entscheide zugänglich sind, brauchen wir kein Bundesgericht mehr. Dass Informationen über Internet so leicht zugünglich sind, ist verführerisch, bequem – und sehr gefährlich.
Das genannte Beispiel: Kriminalgericht LU, 206 20 203, vom 24. März 2021, Ziff. 3.2.2.2 und Appellationsgericht BS, SB.2021.108, vom 24. August 2022, Ziff. 4.2.2.
Strafrecht Nr. 22 – Falschbeurkundung 2 – Covid-19-SBüV
Falschbeurkundung 2: Zur Covid-19-SBüV (Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften infolge Coronavirus, SR 951.261). Die V enthält mit Art. 23 eine Strafbestimmung bei Falschangaben, weil – so völlig korrekt die Botschaft – üblicherweise für diese Angaben externen Garantien der Wahrheit bestehen, weshalb auch keine Falschbeurkundung i.S.v. Art. 251 StGB vorliegt. Das kümmert die Praxis wenig, die dreist behauptet, die Existenz dieser Strafdrohung stelle eine externe Garantie der Wahrheit dar, weshalb die Angaben erhöht glaubwürdig seien, weshalb eine Falschbeurkundung vorliege, weshalb die Strafbestimmung der Verordnung (Art. 23) nicht zur Anwendung komme, sondern Art. 251 StGB. Rechtsstaat vom Feinsten. Art. 23 Covid-19-SBüV (https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2...) "Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch vorliegt, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich mit falschen Angaben einen Kredit nach dieser Verordnung erwirkt oder die Kreditmittel in Abweichung von Artikel 6 Absatz 3 verwendet."
Strafrecht Nr. 21 – Falschbeurkundung 1 – Formular A
Häufig wird behauptet, eine einfache schriftliche Aussage (der grundsätzlich keine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt) könne dadurch erhöhte Glaubwürdigkeit erlangen, dass der Autor bestätigt, er werde strafbar, falls er die Unwahrheit sagt. Das soll die schriftliche Lüge zu einer Falschbeurkundung i.S.v. Art. 251 StGB machen. Das kann nicht richtig sein, auch wenn es immer wieder behauptet wird. Das Video beschäftigt sich mit einem prominenten Beispiel: Dem Formular A. Literatur M. A. Niggli/L. Muskens: Unwahre Angabe im Formular A als Flaschbeurkundung?, in: Droit pénal et criminologie à Mélanges en l'honneur de Nicolas Queloz, Basel 2020, 181-188. M. A. Niggli: Die Verfügung als Falschbeurkundung, ContraLegem 2021/1, 7-64, Seite 13 ff. https://www.contralegem.ch/2021/01/05....
Strafrecht Nr. 20 – Eventualvorsatz & bewusste Fahrlässigkeit
Die Abgrenzung von Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit ist schwierig, weil bei dasselbe Wissen voraussetzen und nun im Wollen differieren.
Teil 1 umreisst die Problemlage und die Grundlagen.
CL im Gespräch mit Kenad Melunovic – Teil 3
Wir sprechen mit Kenad Melunovic, Strafverteidiger in Aarau über Art. 222 Strafprozessordnung und das Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft (Teil 1 von 3). Das Bundesgericht hat mit Entscheiden vom 10. Januar 2023 (BGer 1B_614/2022, 1B_628/2022) nun doch anerkannt, dass die Staatsanwaltschaft keine «beschuldigte Person ist». Vgl. https://www.strafprozess.ch/haftbesch...
Nur 3 Monate nach Inkrafttreten der StPO im Jahr 2011 hat das Gericht entschieden, die «beschuldigte Person» in Art. 222 StPO meine auch die Staatsanwaltschaft (BGE 137 IV 22 Regeste: Art. 222 StPO; Art. 80 und 111 BGG; Beschwerde der Staatsanwaltschaft in Haftsachen. Die Staatsanwaltschaft kann einen Haftentlassungsentscheid des Zwangsmassnahmegerichts bei der Beschwerdeinstanz anfechten (E. 1). Diese Position hat es seit nun über 10 Jahren beibehalten. Bis zur Revision der StPO im Jahr 2022.
Gemäss Referendumsvorlage vom 17. Juni 2022 lautet Art. 222 StPO Rechtsmittel nun «Einzig die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Vorbehalten bleibt Artikel 233.» Das Parlament war ganz offensichtlich nicht der Meinung des Bundesgerichtes, hat dies allerdings sehr zurückhaltend ausgedrückt, durch das Hinzufügen des Wortes «nur».
Diese Änderungen der Strafprozessordnung sollen nach derzeitiger Planung am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Der Bundesrat wird darüber voraussichtlich in der zweiten Hälfte des Jahres 2023 beschliessen.
Im Entscheid des Bundesgericht 1B_441/2022 vom 13. September 2022 heisst es: «E.2.1. Gemäss Art. 222 StPO - de lege lata und nach dem nunmehr klaren Willen des Gesetzgebers - sei die Staatsanwaltschaft nicht zur Beschwerde gegen eine Haftentlassung legitimiert.» ABER: «E.2.2. Neue Rechtsnormen gelten erst ab Inkraftsetzung und entfalten grundsätzlich keine Vorwirkung (vgl. BGE 136 I 142 E. 3.2; 129 V 455 E. 3; 125 II 278 E. 3c; je mit Hinweisen).» Deshalb sei, auch nach der beschlossenen Änderung des Gesetzes, dessen «alte Fassung» gültig, sprich die Meinung des Bundesgerichtes, wonach «die beschuldigte Person» eben auch die Staatsanwaltschaft meint.
Wir sprechen mit RA Melunovic über diese Entwicklungen (der jüngste Entscheid vom Januar 2023, der demjenigen vom September 2022 direkt widerspricht) wird hier noch nicht angesprochen. Das folgt.
CL im Gespräch mit Kenad Melunovic – Teil 2
Wir sprechen mit Kenad Melunovic, Strafverteidiger in Aarau über Art. 222 Strafprozessordnung und das Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft (Teil 1 von 3). Das Bundesgericht hat mit Entscheiden vom 10. Januar 2022 (BGer 1B_614/2022, 1B_628/2022) nun doch anerkannt, dass die Staatsanwaltschaft keine «beschuldigte Person ist». Vgl. https://www.strafprozess.ch/haftbesch...
Nur 3 Monate nach Inkrafttreten der StPO im Jahr 2011 hat das Gericht entschieden, die «beschuldigte Person» in Art. 222 StPO meine auch die Staatsanwaltschaft (BGE 137 IV 22 Regeste: Art. 222 StPO; Art. 80 und 111 BGG; Beschwerde der Staatsanwaltschaft in Haftsachen. Die Staatsanwaltschaft kann einen Haftentlassungsentscheid des Zwangsmassnahmegerichts bei der Beschwerdeinstanz anfechten (E. 1). Diese Position hat es seit nun über 10 Jahren beibehalten. Bis zur Revision der StPO im Jahr 2022.
Gemäss Referendumsvorlage vom 17. Juni 2022 lautet Art. 222 StPO Rechtsmittel nun «Einzig die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Vorbehalten bleibt Artikel 233.» Das Parlament war ganz offensichtlich nicht der Meinung des Bundesgerichtes, hat dies allerdings sehr zurückhaltend ausgedrückt, durch das Hinzufügen des Wortes «nur».
Diese Änderungen der Strafprozessordnung sollen nach derzeitiger Planung am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Der Bundesrat wird darüber voraussichtlich in der zweiten Hälfte des Jahres 2023 beschliessen.
Im Entscheid des Bundesgericht 1B_441/2022 vom 13. September 2022 heisst es: «E.2.1. Gemäss Art. 222 StPO - de lege lata und nach dem nunmehr klaren Willen des Gesetzgebers - sei die Staatsanwaltschaft nicht zur Beschwerde gegen eine Haftentlassung legitimiert.» ABER: «E.2.2. Neue Rechtsnormen gelten erst ab Inkraftsetzung und entfalten grundsätzlich keine Vorwirkung (vgl. BGE 136 I 142 E. 3.2; 129 V 455 E. 3; 125 II 278 E. 3c; je mit Hinweisen).» Deshalb sei, auch nach der beschlossenen Änderung des Gesetzes, dessen «alte Fassung» gültig, sprich die Meinung des Bundesgerichtes, wonach «die beschuldigte Person» eben auch die Staatsanwaltschaft meint.
Wir sprechen mit RA Melunovic über diese Entwicklungen (der jüngste Entscheid vom Januar 2023, der demjenigen vom September 2022 direkt widerspricht) wird hier noch nicht angesprochen. Das folgt.
Strafrecht Nr. 19 – Rechtsstaatlichkeit und Auslegung 3: nochmals zum Begriff der Sache
Das Bestimmtheitsgebot und Art. 289 StGB (Bruch amtlicher Beschlagnahme).
Art. 289 StGB lautet:
«Wer eine Sache, die amtlich mit Beschlag belegt ist, der amtlichen Gewalt entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»
Lustigerweise wird in der Lehre diskutiert, dass der Begriff der «Sache» zu «eng» sei und es wird eine «weitere Auslegung» gefordert. «Sache» soll nicht nur körperliche Gegenstände meinen, sondern überraschenderweise auch obligatorische Rechte, wie bspw. Forderungen. Und dies, obwohl Art. 169 StGB (Verfügung über mit Beschlag belegten Sachen), auf den immer wieder mal verwiesen wird, genau aus denselben Gründen bereits 1994 geändert wurde (heute nennt die Bestimmung: «Vermögenswerte» und nicht mehr «Sachen» als Tatobjekt).
Hatte man in den letzten 30 Jahren keine Zeit, Art. 289 StGB entsprechend anzupassen, wenn man schon «Sache» als Tatobjekt für «zu eng» hält. Schamlos ist das Netteste, das uns dazu einfällt.
CL im Gespräch mit Kenad Melunovic – Teil 1
Wir sprechen mit Kenad Melunovic, Strafverteidiger in Aarau über Art. 222 Strafprozessordnung und das Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft (Teil 1 von 3). Das Bundesgericht hat mit Entscheiden vom 10. Januar 2022 (BGer 1B_614/2022, 1B_628/2022) nun doch anerkannt, dass die Staatsanwaltschaft keine «beschuldigte Person ist». Vgl. https://www.strafprozess.ch/haftbesch...
Nur 3 Monate nach Inkrafttreten der StPO im Jahr 2011 hat das Gericht entschieden, die «beschuldigte Person» in Art. 222 StPO meine auch die Staatsanwaltschaft (BGE 137 IV 22 Regeste: Art. 222 StPO; Art. 80 und 111 BGG; Beschwerde der Staatsanwaltschaft in Haftsachen. Die Staatsanwaltschaft kann einen Haftentlassungsentscheid des Zwangsmassnahmegerichts bei der Beschwerdeinstanz anfechten (E. 1). Diese Position hat es seit nun über 10 Jahren beibehalten. Bis zur Revision der StPO im Jahr 2022.
Gemäss Referendumsvorlage vom 17. Juni 2022 lautet Art. 222 StPO Rechtsmittel nun «Einzig die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Vorbehalten bleibt Artikel 233.» Das Parlament war ganz offensichtlich nicht der Meinung des Bundesgerichtes, hat dies allerdings sehr zurückhaltend ausgedrückt, durch das Hinzufügen des Wortes «nur».
Diese Änderungen der Strafprozessordnung sollen nach derzeitiger Planung am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Der Bundesrat wird darüber voraussichtlich in der zweiten Hälfte des Jahres 2023 beschliessen.
Im Entscheid des Bundesgericht 1B_441/2022 vom 13. September 2022 heisst es: «E.2.1. Gemäss Art. 222 StPO - de lege lata und nach dem nunmehr klaren Willen des Gesetzgebers - sei die Staatsanwaltschaft nicht zur Beschwerde gegen eine Haftentlassung legitimiert.» ABER: «E.2.2. Neue Rechtsnormen gelten erst ab Inkraftsetzung und entfalten grundsätzlich keine Vorwirkung (vgl. BGE 136 I 142 E. 3.2; 129 V 455 E. 3; 125 II 278 E. 3c; je mit Hinweisen).» Deshalb sei, auch nach der beschlossenen Änderung des Gesetzes, dessen «alte Fassung» gültig, sprich die Meinung des Bundesgerichtes, wonach «die beschuldigte Person» eben auch die Staatsanwaltschaft meint.
Wir sprechen mit RA Melunovic über diese Entwicklungen (der jüngste Entscheid vom Januar 2023, der demjenigen vom September 2022 direkt widerspricht) wird hier noch nicht angesprochen. Das folgt.
CL Strafrecht Nr. 18 – Rechtsstaatlichkeit und Auslegung 2 – Der Begriff der Sache
Das Video widmet sich dem Bestimmtheitsgebot am Beispiel des Begriffs der Sache (Auslegung im Zusammenhang mit der damaligen Norm der Unterschlagung und Fundunterschlagung; aArt. 141 StGB). Andererseits spricht es den Begriff der «Vermögenswerte» und seiner Auslegung an im Zusammenhang mit der Verwendung von Vermögenswerten, die dem Täter ohne seinen Willen zugekommen sind (Art. 141bis StGB).¨
Beleuchtet wird u.a. der Entscheid Nehmad (BGE 87 IV 115) und den Nachfolgeentscheid (BGE 116 IV 134), die behaupteten, dass sich der Begriff der Sache nicht nur auf körperliche Sachen beschränke, sondern auch Forderungen, (wie z.B. ein Bankguthaben) umfasse.
Angesprochen wird schliesslich das Ping Pong zwischen Bundesgericht (als Gesetzgeber) und (eigentlichem) Gesetzgeber.
CL Strafrecht Nr. 17 - Bestimmtheitsgebot
Das Bestimmtheitsgebot (Art. 1 StGB) besagt, dass das Verhalten bestimmt sein muss, das bestraft werden soll, und die Strafe, die dafür angedroht wird. Das Gebot ist Ausdruck der Logik, nicht von Menschenfreundlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit. Strafbestimmungen richten sich an die Rechtsunterworfenen, nicht die Justiz. Deshalb müssen sie (1) in Gesetzen fixiert werden und können nicht aus dem Gewohnheitsrecht oder blossen Verordnungen (die ohne Weiteres abgeändert werden können) hergeleitet werden; (2) veröffentlicht werden, bevor sie gelten können (Rückwirkungsverbot; Art. 2 StGB). Legalitätsprinzip und Rückwirkungsverbot sind also bloss Konsequenzen des Bestimmtheitsgebotes. Anders als manchmal behauptet, sind (1) Bestimmtheit (Strafrecht) und Gesetzmässigkeit (Verwaltungsrecht) NICHT dasselbe, und (2) reicht blosse Bestimmbarkeit (nachträgliche Bestimmung) NICHT aus. Beide Behauptungen sind falsch.
CL Aktuell Nr. 3 – AHV & Geschlechterkampf
Nicht nur die Politik, sondern auch die Medien haben verschiedentlich versucht, die letzte Abstimmung über die AHV zu einem Geschlechterkampf zu stilisieren. Die Männer (oder noch besser: die weissen, alten, reichen Männer) hätten den Frauen etwas weggenommen.
Das Video geht der Frage nach, was daran wahr ist. Spoiler: Nichts.
Nota bene: Zu Beginn des Videos werden Zahlen zur Abstimmung genannt (Stand 28. September 2022). Am 30. September wurden diese Zahlen aktualisiert. Jetzt lauten sie: Ja: 1'442'553. Nein: 1'411'364. Anteil Ja: 50.55%. Anteil Nein: 49.45%. Vgl. https://www.bk.admin.ch/ch/d/pore/va/...
CL im Gespräch mit Ronnie Bernheim - Teil 4
«ContraLegem im Gespräch» geht in die nächste Runde. Diesmal mit einem Gespräch mit Ronnie Bernheim. Bernheim ist unternehmerisch bei Mondaine Watch tätig und war u.a. Mitgründer der Stiftungen gegen Rassismus und Antisemitismus (GRA) und der Gesellschaft Minderheiten in der Schweiz (GMS).
Im 4. Teil wird die Wichtigkeit klar und eng umschriebenen Strafnormen diskutiert. Angesprochen wird auch die Frage, welche Symbole absolut zu verbieten in Frage kommen würden und welche Schwierigkeiten Symbole und Zahlen mit sich bringen, die nicht per se als rassendiskriminierend wahrgenommen werden.
CL im Gespräch mit Ronnie Bernheim - Teil 3
«ContraLegem im Gespräch» geht in die nächste Runde. Diesmal mit einem Gespräch mit Ronnie Bernheim. Bernheim ist unternehmerisch bei Mondaine Watch tätig und war u.a. Mitgründer der Stiftungen gegen Rassismus und Antisemitismus (GRA) und der Gesellschaft Minderheiten in der Schweiz (GMS).
Teil 3: Die Strafbarkeit von Symbolen und Gesten wird weiter diskutiert. Es wird u.a. diskutiert, wie eine mögliche Gesetzesänderung aussehen könnte und ob es notwendig und sinnvoll wäre, ein absolutes Verbot von gewissen Symbolen kontextunabhängig einzuführen.
CL im Gespräch mit Ronnie Bernheim - Teil 2
«ContraLegem im Gespräch» geht in die nächste Runde. Diesmal mit einem Gespräch mit Ronnie Bernheim. Bernheim ist unternehmerisch bei Mondaine Watch tätig und war u.a. Mitgründer der Stiftungen gegen Rassismus und Antisemitismus (GRA) und der Gesellschaft Minderheiten in der Schweiz (GMS).
Im 2. Teil geht es um die aktuelle Frage der Strafbarkeit von Symbolen und Gesten, zu der gegenwärtig zwei parlamentarische Vorstösse hängig sind. Diskutiert wird, unter welchen Bedingungen die Verwendung von Symbolen und Gesten (wie Hakenkreuz, Hitlergruss, Davidstern, die Zahl 88) in der Schweiz strafbare Handlungen darstellen und die damit verbundenen Schwierigkeiten. Weiter geht es um mögliche Gesetzesänderungen (explizite Nennung von Symbolen und Gesten? Wie breit /eng ?) sowie die Probleme, die mit einer Änderung einhergehen würden.
CL im Gespräch mit Ronnie Bernheim - Teil 1
«ContraLegem im Gespräch» geht in die nächste Runde. Diesmal mit einem Gespräch mit Ronnie Bernheim. Bernheim ist unternehmerisch bei Mondaine Watch tätig und war u.a. Mitgründer der Stiftungen gegen Rassismus und Antisemitismus (GRA) und der Gesellschaft Minderheiten in der Schweiz (GMS). Der 1. Teil beschlägt den persönlichen und familiären Hintergrund sowie R. Bernheims Motivation seines Engagements. Die Einführung 1995 und Anwendung von Art. 261bis Strafgesetzbuch («Anti-Rassismus-Strafnorm») werden diskutiert und schliesslich die Frage aufgeworfen nach der Strafbarkeit von rechtsextremen Symbolen, die gegenwärtig die Gesetzgebung beschäftigt.
Strafrecht Nr. 15 – Amnesty International & die Revision des Sexualstrafrechts
Amnesty International gibt eine empirische Studie zur sexuellen Gewalt in Auftrag, kritisiert basierend darauf das Schweizer Sexualstrafrecht und hat damit auch Erfolg, wie die gegenwärtigen Revisionsbemühungen zeigen. Das Problem dabei: Sowohl die Studie als auch die Argumente sind qualitativ mieserabel und fachlich einfach schlecht oder falsch.
Die Veröffentlichung von Amnesty ist hier (aktualisiert am 11. April 2022): https://www.amnesty.ch/de/themen/frauenrechte/sexualisierte-gewalt/dok/2019/fakten-und-mythen-zur-einwilligung-im-sexualstrafrecht
Die Studie der gfs. Bern im Auftrag von Amnesty International hier: https://cockpit.gfsbern.ch/de/cockpit/sexuelle-gewalt-in-der-schweiz/
Zur einlässlichen (und verheerenden) Kritik der Studie: Dirk Baier, Kriminalitätsopfererfahrungen und Kriminalitätswahrnehmungen in der Schweiz Ergebnisse einer Befragung, zhaw soziale Arbeit, August 2019, die Kritik an der Studie findet sich auf S. 34-43: https://digitalcollection.zhaw.ch/bitstream/11475/18193/3/2019_Baier_Kriminalit%c3%a4tsopfererfahrungen_und_Kriminalit%c3%a4tswahrnehmungen_in_der_Schweiz.pdf
Inzwischen hat Amnesty ihre Veröffentlichung «aktualisiert». Beispielsweise wurde die korrekte Behauptung Nummer 7: «Das jetzige Gesetz ist gegenüber Männern unfair, da nur Frauen vergewaltigt werden können. Warum kümmert Amnesty sich nicht darum?» gelöscht. Aus welchen Gründen ist nicht klar, da die Behauptung den aktuellen Gesetzesstand widerspiegelt. Das aktuelle Gesetz diskriminiert Männer, da sie per definitionem nicht vergewaltigt werden können. Der Tatbestand der Vergewaltigung ist nicht geschlechtsneutral ausgestaltet. Wird ein Mann durch eine Frau zum Beischlaf (vaginale Penetration) genötigt, so fällt dieses Verhalten dogmatisch genau genommen auch nicht unter die sexuelle Nötigung, da dort «nur» beischlafsähnliche und andere sexuelle Handlungen, nicht aber der Beischlaf, erfasst werden.
Weiter wurde die Behauptung Nummer 6, «Unsere heutige Rechtslage genügt. Zwischen Nein sagen und dem sexuellen Akt liegt zwingend eine nötigende Handlung (Festhalten, Drohen, psychisch unter Druck setzen). Das ist nach geltendem Recht bereits eine Vergewaltigung.» modifiziert. Das Verneinen der Behauptung stützt sich immer noch auf den im Video diskutierten, unpublizierten Bundesgerichtsentscheid. Es wurden lediglich die zitierten Passagen des Entscheides gelöscht. Auch die (natürlich unzutreffende) Passage, dass es «häufig keinen anderen Tatbestand gibt, den man sonst anwenden könnte, sodass das Verhalten im Ergebnis straflos bleibt» wurde entfernt.
Strafrecht Nr. 14 – Vorsatz & Absichten
https://www.contralegem.ch/#top
CL im Gespräch mit Konrad Jeker – 7 / Das Anklageprizip
Konrad Jeker ist einer der bekanntesten Strafverteidiger der Schweiz. Er stammt aus dem Kanton Solothurn und praktiziert seit über 25 Jahren als Strafverteidiger mit Schwerpunkt Wirtschaftsstrafrecht.
Jeder kennt seinen Blog http://strafprozess.ch/.
Zu finden ist RA Jeker hier: https://gressly-rechtsanwaelte.ch Weitere Teile des Gesprächs mit Konrad Jeker …
Teil 1: https://youtu.be/T3OHrxmo964
Teil 2: https://youtu.be/g_QXedqzp3w
Teil 3: https://youtu.be/MgJweVHkqns
Teil 4: https://youtu.be/rIRxREIwjT8
Teil 5: https://youtu.be/U-SLZ4Wjp18
Teil 6: https://youtu.be/BtuX0FjEPOc
AKTUELL Nr. 2c – Im Gespräch mit Henri Torrione 3 / Vaccination obligatoire et liberté d'expression
Eine Studentenverbindung (Education sans certificat; https://education-sans-certificat.ch) verschickt eine Mail zum Thema Impfpflicht und Ausschluss von Studierenden ohne Zertifikat. Henri Torrione, Prof. für Steuerrecht und Rechtsphilosophie an der Universität Freiburg antwortet darauf. Was dann passiert, welche Reaktionen er darauf erhält, ist Thema des vorliegenden Gespräches.
Dies ist der 3. Teil des Gesprächs, das auf französisch und deutsch geführt wird (mit Untertiteln, falls gewünscht: Untertitel: «französisch» wählen, nicht «automatisch»). Themen sind die Meinungsäusserungsfreiheit und das Gemeinwohl, nicht Corona oder die Impfung.
Für eine detailierte Abhandlung, vgl. den Aufsatz von Prof. H. Torrione in ContraLegem 2021/3, S. 11- 24
SHORTS 16 – Subjektiver Tatbestand: Eventualabsicht
Zum subjektiven Tatbestand im Strafrecht und der sog. Eventualabsicht:
Nicht selten liest man von einer sog. «Eventualabsicht» im Strafrecht. Das Video erklärt, warum es so etwas nicht geben kann.
SHORTS 18 – Das Gesinnungsstrafrecht hält Einzug ins Schweizer Strafgesetzbuch.
Wer hätte es gedacht? Im 21. Jahrhundert kommt das Gesinnungsstrafrecht zurück. Art. 260sexies StGB bestraft bei Reisen im Zusammenhang mit Terrorismus: – Gesinnungen. Und nur sie.
Vgl. zur Thematik: M. A. Niggli, Gesinnungsstrafrecht & Terrorreisen, ContraLegem 2019/1
Strafrecht Nr. 13 – Subjektiver & objektiver Tatbestand
Woraus besteht ein Tatbestand? Was sind subjektive und was objektive Tatbestandselemente? Was sind objektive Strafbarkeitsbedingungen?
SHORTS 17 – «Wissen oder zumindest in Kauf nehmen»? Der Bundesrat verwechselt Wissen und Wollen
Der Bundesrat verwechselt im Übereifer der Repression die strafrechtlichen Basiskategorien von «Wissen» und «Wollen». Nachzulesen in der Botschaft zum Lanzarote-Protokoll (BBl 2012 75 71). Dass es dabei um Sexualstrafrecht geht, ist reiner Zufall.
AKTUELL Nr. 2b – Im Gespräch mit Henri Torrione 2 / Vaccination obligatoire et liberté d'expression
Eine Studentenverbindung (Education sans certificat; https://education-sans-certificat.ch) verschickt eine Mail zum Thema Impfpflicht und Ausschluss von Studierenden ohne Zertifikat. Henri Torrione, Prof. für Steuerrecht und Rechtsphilosophie an der Universität Freiburg antwortet darauf. Was dann passiert, welche Reaktionen er darauf erhält, ist Thema des vorliegenden Gespräches.
Dies ist der 2. Teil des Gesprächs, das auf französisch und deutsch geführt wird.
Themen sind die Meinungsäusserungsfreiheit und das Gemeinwohl, nicht Corona oder die Impfung.
AKTUELL Nr. 2a – Im Gespräch mit Henri Torrione 1 / Vaccination obligatoire et liberté d'expression
Eine Studentenverbindung (Education sans certificat; https://education-sans-certificat.ch) verschickt eine Mail zum Thema Impfpflicht und Ausschluss von Studierenden ohne Zertifikat. Henri Torrione, Prof. für Steuerrecht und Rechtsphilosophie an der Universität Freiburg antwortet darauf. Was dann passiert, welche Reaktionen er darauf erhält, ist Thema des vorliegenden Gespräches.
Dies ist der 1. Teil des Gesprächs, das auf französisch und deutsch geführt wird.
Themen sind die Meinungsäusserungsfreiheit und das Gemeinwohl, nicht Corona oder die Impfung.
SHORTS 15 – WirFuerEuch und die «Berichterstattung» in der Republik
Thema dieses Shorts, ist die mediale Berichterstattung über die Vereinigung "WirfuerEuch". Die rechtliche Analyse zur gesetzlichen Grundlage (u. a.) der Zertifikatspflicht findet sich unter: https://wirfuereuch.ch/informationen/...
Der Link zum Video "SHORTS 11 - Ausweis- & Identifikationspflicht ohne Rechtsgrundlage?", ist folgender: https://www.youtube.com/watch?v=SUWze...
SHORTS 14 - Corona-Identitätskontrolle in einem Berner Kaffee
Ein Berner Kaffetier kontrolliert zwar die Impfzertifikate, führt aber keine Personenkontrolle (Ausweiskontrolle) zur Identifizierung seiner Gäste durch. «Bürgermeldungen» führen die Polizei in sein Lokal. Sie schliesst sein Kaffee und die zugehörige Terrasse.
SHORTS 13 - Belohnung für Impfung, Pieks-Prämie
Um die Impfquote zu steigern, hat der Bundesrat vorgeschlagen, 50-Franken-Belohnungen zu verteilen an – nicht an die Impfwilligen selbst, sondern interessanterweise an Dritte, die jemanden «überzeugen», sich impfen zu lassen.
SHORTS 12 - Corona: Alkoholabgabe an Minderjährige und Ausweispflicht
Im Rahmen der COVID-Identifikationspflicht (vgl. Video SHORTS 11) wird regelmässig darauf verwiesen, dass eine Identifikationspflicht keine Neuigkeit sei, die bestehe ja längst auch für Minderjährige, die Alkohol kaufen wollen. Erwachsene werden also mit Minderjährigen verglichen, die wir daran hindern wollen, Alkohol zu kaufen. Stimmt der Vergleich oder hinkt er?
SHORTS 11 - Ausweis- & Identifikationspflicht ohne Rechtsgrundlage?
Im Rahmen der COVID-Gesetzgebung wird allüberall nach Zertifikaten verlangt. Problematisch daran ist, dass die Zertifikate ohne Ausweis gar nicht gültig sein sollen, es aber für eine Pflicht, sich auszuweisen oder eben zu identifizieren, in der Schweiz keine gesetzliche Grundlage gibt.
CL im Gespräch mit Bernard Rambert Teil 7
Bernard Rambert (*1946) ist einer der renommiertesten Strafverteidiger der Schweiz. Er war Mitgründer der Rechtsberatung Anwaltskollektiv und der Demokratischen Juristinnen und Juristen der Schweiz. Rambert vertrat bekannte Mandanten wie etwa den sog. Ausbrecherkönig Walter Stürm oder Personen, denen man Terrorismus vorwarf, wie das RAF-Mitglied Petra Krause oder den Öko-Anarchisten Marco Camenisch. Jahrelang (1977–1989) wurde Rambert nicht nur privat, sondern als auch als Anwalt vom Schweizer Staatsschutz überwacht.
CL im Gespräch mit Konrad Jeker Teil 6
Konrad Jeker ist einer der bekanntesten Strafverteidiger der Schweiz. Er stammt aus dem Kanton Solothurn und praktiziert seit über 25 Jahren als Strafverteidiger mit Schwerpunkt Wirtschaftsstrafrecht.
Jeder einschlägig Interessierte kennt seinen Blog http://strafprozess.ch/.
Zu finden ist er hier: https://gressly-rechtsanwaelte.ch
CL im Gespräch mit Bernard Rambert Teil 6
Bernard Rambert (*1946) ist einer der renommiertesten Strafverteidiger der Schweiz. Er war Mitgründer der Rechtsberatung Anwaltskollektiv und der Demokratischen Juristinnen und Juristen der Schweiz. Rambert vertrat bekannte Mandanten wie etwa den sog. Ausbrecherkönig Walter Stürm oder Personen, denen man Terrorismus vorwarf, wie das RAF-Mitglied Petra Krause oder den Öko-Anarchisten Marco Camenisch. Jahrelang (1977–1989) wurde Rambert nicht nur privat, sondern als auch als Anwalt vom Schweizer Staatsschutz überwacht.
CL im Gespräch mit Konrad Jeker Teil 5
Konrad Jeker ist einer der bekanntesten Strafverteidiger der Schweiz. Er stammt aus dem Kanton Solothurn und praktiziert seit über 25 Jahren als Strafverteidiger mit Schwerpunkt Wirtschaftsstrafrecht.
Jeder einschlägig Interessierte kennt seinen Blog http://strafprozess.ch/.
Zu finden ist er hier: https://gressly-rechtsanwaelte.ch
CL im Gespräch mit Konrad Jeker Teil 4
Konrad Jeker ist einer der bekanntesten Strafverteidiger der Schweiz. Er stammt aus dem Kanton Solothurn und praktiziert seit über 25 Jahren als Strafverteidiger mit Schwerpunkt Wirtschaftsstrafrecht.
Jeder einschlägig Interessierte kennt seinen Blog http://strafprozess.ch/.
Zu finden ist er hier: https://gressly-rechtsanwaelte.ch
CL im Gespräch mit Bernard Rambert Teil 5
Bernard Rambert (*1946) ist einer der renommiertesten Strafverteidiger der Schweiz. Er war Mitgründer der Rechtsberatung Anwaltskollektiv und der Demokratischen Juristinnen und Juristen der Schweiz. Rambert vertrat bekannte Mandanten wie etwa den sog. Ausbrecherkönig Walter Stürm oder Personen, denen man Terrorismus vorwarf, wie das RAF-Mitglied Petra Krause oder den Öko-Anarchisten Marco Camenisch. Jahrelang (1977–1989) wurde Rambert nicht nur privat, sondern als auch als Anwalt vom Schweizer Staatsschutz überwacht.