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Steuern in Polen leicht erzählt

Steuern in Polen leicht erzählt

By Przemysław Powierza - Tax Partner bei RSM Poland

Steuerexperten von RSM Poland nehmen sich ein aktuelles steuerliches Thema auf den Tisch und kommentieren dieses auf solche Art und Weise, damit es noch leicht verdaulich ist. Ein kleines Lächeln dabei soll nicht stören, insbesondere wenn es stets über Steuern die Rede ist. Polnische Gegebenheiten müssen ja nicht selbstverständlich sein – daher hilft es sehr, wenn dabei die „deutsche Perspektive“ mitberücksichtigt wird. Schließlich hat das German Desk bei RSM Poland bereits recht große Erfahrung.
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#05 Die Versetzung der Mitarbeiter ins Ausland – steuerlich und SV-rechtlich nichts zu befürchten

Steuern in Polen leicht erzähltOct 23, 2020

00:00
14:41
#06 Manager & Steuern – Vorsicht ist vom Anfang an geboten

#06 Manager & Steuern – Vorsicht ist vom Anfang an geboten

Die Einstellung eines Managers wird üblicherweise länger vorbereitet. Paradox besteht jedoch darin, dass man dabei nicht unbedingt das steuerrechtliche Umfeld recherchiert. Folglich findet man eine passende Persönlichkeit, die Gehaltsabrechnung taucht aber ganz am Ende auf und – nicht selten – überrascht mit schwierigen Problemen, welche zwingend zu analysieren sind, noch bevor ein Manager-Vertrag unterschrieben wird. Es ist also auch der Fall, wo sich eindeutig lohnt, die Steuern rechtzeitig zu berücksichtigen.

Zusammenfassung aus dem sechsten Abschnitt:

  1. Der Manager-Vertrag ist ein zivilrechtlicher Vertrag, was ein hoher Grad der Flexibilität bedeutet. Beispielsweise sind die Einschränkungen des Arbeitsrechts hier praktisch nicht gegeben.
  2. Steuerrechtlich übt jeder Manager die sog. selbständige Tätigkeit aus. Für diese Einkunftsquelle gilt progressiver Stufentarif von 17% und 32%.
  3. Bei der Steuerabrechnung muss man aber diverse geldwerte Vorteile beachten – welche die Steuer in einigen Fällen beträchtlich erhöhen können.
  4. Es gibt schon einen Unterschied, wenn ein Manager in Polen steuerlich ansässig ist und wenn er als Steuerausländer anzusehen ist.
  5. Nicht zuletzt ist in jedem Fall noch die Umsatzsteuer zu analysieren – man kann nämlich nicht automatisch ausschließen, dass der Manager als umsatzsteuerlicher Unternehmer diese Steuer auch abrechnen muss.
Feb 25, 202112:28
#05 Die Versetzung der Mitarbeiter ins Ausland – steuerlich und SV-rechtlich nichts zu befürchten

#05 Die Versetzung der Mitarbeiter ins Ausland – steuerlich und SV-rechtlich nichts zu befürchten

Die Optimierung der Geschäftstätigkeit bedarf sehr oft der Mobilität. Diese lässt sich viel schneller erreichen, wenn man die mit dem Umzug ins andere Land zusammenhängenden Formalien nicht mehr befürchtet. Steuern oder Sozialversicherungsfragen können abschreckend wirken. Das muss aber nicht der Fall sein – die Versetzung der Mitarbeiter lässt sich gut organisieren und ein ausgearbeitetes Modell mehrmals wiederholen. In dieser Folge des Podcast erzählen wir, wie es am einfachsten mit uns ginge.

Zusammenfassung aus dem sechsten Abschnitt:

  1. Die Planung der Versetzung der Mitarbeiter ins Ausland soll man mit der Analyse der korrekten Besteuerung und SV-Belastung beginnen.

  2. Für Steuern ist die korrekte Festlegung der sog. steuerlichen Ansässigkeit kritisch – d.h. man muss den Staat bestimmen, in welchem man alle Einkünfte aus aller Welt offenzulegen hat und den Staat, wo die Steuer faktisch zu zahlen ist.

  3. Die Doppelbesteuerung wird in jedem Fall vermieden – dazu diesen die zwischenstaatliche Abkommen, welche in jedem Fall der Versetzung zu analysieren sind.

  4. Grundsätzlich zahlt man die Einkommensteuer dort, wo man arbeitet – es gibt aber viele Ausnahmen, welche unbedingt zu beachten und zu prüfen sind.

  5. Wenn ein Unternehmen seine Mitarbeiter an verschiedenen Standorten in verschiedenen Ländern arbeiten lässt, heißt es noch lange nicht, dass es sich dort steuerlich bzw. SV-rechtlich erfassen lassen muss. In Polen ist die Übertragung der Zahlungspflicht (an die Steuerbehörde und an die SV-Anstalt) auf den betroffenen Mitarbeiter möglich. Mit Unterstützung des Steuerberaters lässt sich das einfach organisieren.

  6. SV-Beiträge zahl man meisten in seinem Heimatland – nur in einigen, besonderen Fällen müsste man zu einem fremden SV-System wechseln. In Polen lässt sich der SV-Pflicht auch ohne Registrierung des Arbeitsgebers nachkommen.
Oct 23, 202014:41
#04 Das neue umsatzsteuerliche Split Payment in Polen – was man beachten muss, damit man in einem Sack mit Steuersündern nicht landet

#04 Das neue umsatzsteuerliche Split Payment in Polen – was man beachten muss, damit man in einem Sack mit Steuersündern nicht landet

Republik Polen hat sich Mitte 2019 für ein Experiment entschieden und im Rahmen des Umsatzsteuerrechts das sog. Split Payment (geteilte Zahlung) eingeführt. Kurz und bündig gefasst bedeutet die Neuigkeit, dass man beim Erwerb von bestimmten Waren oder beim Bezug von bestimmten Dienstleistungen den fälligen Bruttobetrag zwingend unter Anwendung einer besonderen Banküberweisung begleicht. Wird das Geld an den Leistenden im Rahmen des Split Payment überwiesen, so nimmt die Bank automatisch eine Aufteilung des überwiesenen Betrages vor: in den Nettobetrag (welcher auf dem „normalen“ Girokonto landet) und in den Umsatzsteuerbetrag (welcher auf dem gesonderten VAT-Konto landet). Im Ergebnis häufen sich die Umsatzsteuerbeträge auf dem separaten VAT-Konto an, wobei dieses Bankkonto durch die polnische Finanzverwaltung streng überwacht wird. Kein Betrag darf ausgezahlt werden, bevor das Finanzamt diesen nicht freigibt. Das ganze Mechanismus soll den steuerlichen Betrügereien erfolgreich vorbeugen. Wichtig ist, dass auch die ausländischen Unternehmer u.U. betroffen werden könnnen.

Zusammenfassung aus dem vierten Abschnitt:

  1. Das gemeinsame europäische Mehrwertsteuersystem sieht vor, dass die Umsatzsteuer auf jeder Etappe der Mehrwertschaffung durch die beteiligte Unternehmer einbehalten wird – bevor der Steuerbetrag selbst erst am Ende der Leistungskette durch den Endverbraucher (Endkunden) finanziert wird. Das Geld fließt also über die Hände der beteiligten Unternehmer an die Finanzverwaltung. Die fälligen Steuerbeträge ergeben sich als Differenz der zu Zeitpunkt der Leistungsausführung berechneten Steuer und den abziehbaren Vorsteuern (welche auf der früheren Etappe der Leistungskette gezahlt wurden). Dies lässt u.U. einen Raum für Steuerbetrüge.
  2. Das neue Split Payment gilt als Gegenmaßnahme wegen Steuerbetrügen – nachdem zahlreiche Versuche mit dem inländischen Reverse Charge (Verlegung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger) gescheitert haben, konzentriert man sich auf der genaueren Beobachtung der Geldbewegung, bzw. versucht man die unberechtigten Geldtransfers ins Ausland zu verhindern.
  3. Das Split Payment funktioniert als eine automatische Aufteilung des Rechnungsbetrages ins Netto und in den Steuerbetrag, sobald die Banküberweisung an den Leistenden Unternehmer erfolgt. Die Banken werden verpflichtet das Split Payment automatisch vorzunehmen. Die Beauftragung einer solchen Überweisung ist daher nur bei polnischen Banken bzw. bei polnischen Niederlassungen der ausländischen Banken möglich. Folglich muss man in Polen ein Bankkonto haben, wenn man durch das Split Payment betroffen wird.
  4. Betroffen sind Umsätze mit Waren oder Ausführung von Dienstleistungen, welche unter die besondere Aufsicht fallen, falls für diese in einer Rechnung mehr als 15.000 PLN brutto berechnet wird.
  5. Unbegründete (unberechtigte) Unterlassung der Anwendung des Split Payment wird mit erheblichen Geldstrafen und mit zusätzlicher Steuerschuld bedroht.
  6. Die Vorschriften betreffen auch ausländische Unternehmer – selbst wenn sie in Polen auf Dauer nicht präsent sind, hier aber steuerpflichtige Umsätze ausführen.
Aug 25, 202015:32
#03 Immobilien-Investitionen in Polen – für kleinere und größere Investoren überlegenswert

#03 Immobilien-Investitionen in Polen – für kleinere und größere Investoren überlegenswert

Steuern lässt sich leider auch bei gut bekannten Themen nicht vermeiden. Wenn man in Immobilien investieren will – muss man auch das Steuerliche vorab in Betracht ziehen. Wenn man dazu noch in einem fremden Land investieren will – sind die Zweifel umso größer. Das heißt aber noch lange nicht, dass eine solche Investition viel mehr kompliziert als z.B. in Deutschland sein muss. Wie bei vielen anderen Sachen – es ist wesentlich einfacher, wenn man vom Anfang an eine gute Unterstützung bekommt. Diese garantiert z.B. ein eingespieltes Team von Fachberatern: Immobilienmakler, Steuerberater und Fachbuchhalter. Aller Anfang ist schwer… dann aber schon sehr einfach und unkompliziert. Hören Sie für wenige Minuten zu.

 Zusammenfassung aus dem dritten Abschnitt:

  1. In Polen gibt es niedrigere Einkommen- und Körperschaftsteuersätze, von welchen man profitieren kann. Die Erstattung der Mehrwertsteuer (genauer gesagt: der Vorsteuer) am Anfang der Investition ist auch eine gute Nachricht – man soll alles aber vorsichtig und längerfristig planen.
  2. Die zahlreichen Formalien sind nur zu Beginn der Investition zu erledigen – später funktioniert alles mehr oder weniger „automatisch“. Man darf ruhig schlafen, wenn man sich vom Anfang an gut beraten lässt – vorzugsweise auf Deutsch. Eine solche Beratung wird jetzt immer öfter angeboten – selbst in Polen findet man gute zweisprachige Fachberater.
  3. Die Gewinne aus Immobilien in Polen werden grundsätzlich in Polen versteuert – dennoch will das deutsche Fiskus davon wissen, weil man u.U. auf die deutsche Einkünfte einen höheren effektiven Steuersatz anwenden muss. Die Doppelbesteuerung wird aber durch das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Polen ausgeschlossen.
  4. Die Übersicht der relevanten polnischen Steuersätze: Mehrwertsteuer bei Ferienwohnungen: 8%, Einkommensteuer: 17% und 32% (stufenweise Progression) oder 8,5% und 17% (pauschal, ohne Werbungskosten), Körperschaftsteuer: 19% (in einigen Fällen, bei Neugründungen: nur 9%).
Jun 29, 202017:46
#02 Quellensteuer – muss gar nicht weh tun

#02 Quellensteuer – muss gar nicht weh tun

Wir sprechen Ihre Sprache auch wenn es sich um abstrakte steuerliche Themen handelt. Unser zweites Thema stellt die Quellensteuer vor. Sie hängt hat nicht mit einem Brunnenwasser zusammen – vielmehr handelt es sich um eine Art „Abschlagssteuer“ in einem anderen Land, da wo wir unsere Auftraggeber haben. Jeder kennt ja sein eigenes Finanzamt. Man darf aber nicht vergessen, dass wir die Steuern nicht nur auf ein gut bekanntes Bankkonto in unserem Heimatland abführen müssen. Manchmal werden diese auch im Ausland erhoben – und es ist höchstens geboten, sich auf diese Situation vorab vorzubereiten: das Mechanismus kennen lernen, die Erledigung der steuerlichen Pflichten mit dem Auftraggeber vorab abzustimmen. Wollen Sie wissen, wann es für Sie relevant sein kann? Hören Sie einfach für wenige Minuten zu.

Zusammenfassung aus dem zweiten Abschnitt:

  1. Die Quellensteuer ist zwar keine neuste Erfindung, erst jetzt wird sie aber praktisch in vielen Ländern erhoben. Man soll nicht überrascht werden, dass die Vergütung für die erbrachte Leistung, die fälligen Zinsen für ein Darlehen oder einfach eine jährliche Dividende um einen nicht ganz kleinen Betrag (z.B. 20%) gekürzt wird. Vertragliche Vereinbarungen können hier leider nicht entgegenwirken.
  2. Die zwingende Erhebung der Quellensteuer wird derzeit vor allem als Gegenmaßnahme bei diversen Steuerbetrügen eingesetzt – es gibt aber Möglichkeiten diese legal, mit voller Transparenz und formal zu vermeiden.
  3. Besonders am Anfang müssen relativ viele Informationen über die Geschäftspartner (und vor allem über den Zahlungsempfänger) eingesammelt werden – es ist daher deutlich besser, die Vorgehensweise rechtzeitig zu planen.
  4. Besonders in der EU darf man die Quellensteuer legal eliminieren – es empfiehlt sich aber die lokalen Besonderheiten zu beachten. In Polen sind grundsätzlich 4 Schritte zu erledigen: (1) Festlegung des eigenen Status, (2) Untersuchung, ob der Zahlungsempfänger als sog. Beneficial Owner anzusehen ist, (3) Beantragung der Ansässigkeitsbescheinigung für steuerliche Zwecke und (4) Prüfung und Nachweisführung für die faktische Geschäftstätigkeit des Zahlungsempfängers.

 

Jun 28, 202028:41
#01 Feste Niederlassung - wer darf besorgt sein?

#01 Feste Niederlassung - wer darf besorgt sein?

Wir sprechen Ihre Sprache auch wenn es sich um abstrakte steuerliche Themen handelt. Unser erstes Thema stellt die sog. umsatzsteuerliche feste Niederlassung vor. Sie hat mit der gut bekannten ertragssteuerlichen Betriebsstätte wenig zu tun, gewinnt aber letztens an Bedeutung. Die einzelnen Mitgliedstaaten prüfen genauer, welche Geschäftstätigkeit und wie durch EU-ausländische Unternehmen geführt wird und ob dabei keine Steuereinnahmen verloren gehen. Bei der Umsatzsteuer soll die Belastung zwar immer nur vorübergehend sein, für die faktische Neutralität ist aber wichtig, wie lange dieses „vorübergehend“ dauern kann… Sind Sie nicht sicher, ob Sie eine umsatzsteuerliche feste Niederlassung im EU-Ausland haben? Hören Sie doch für wenige Minuten zu…
 
Zusammenfassung aus dem ersten Abschnitt:

  1. FE (fixed establishment) ist lange noch nicht gleich PE (permanent establishment) – die Erste funktioniert nur für umsatzsteuerliche Zwecke, kann aber – unter Umständen – zusammen mit der ertragssteuerlichen Betriebsstätte (PE) auftreten.
  2. Gibt es eine FE im jeweiligen Mitgliedstaat, so heißt es, dass dort ein Teil unseres Unternehmens umsatzsteuerlich separat betrachtet wird = die Rechnungsstellung und Steuerabrechnung muss lokal angepasst werden.
  3. Im Rahmen der FE werden mehr Geschäftsvorfälle in dem Mitgliedstaat umsatzsteuerlich erfasst, in welchem die FE vorhanden ist.
  4. Es ist besser das Vorhandensein der FE vorab und regulär zu prüfen, damit keine Steuerrückstände durch Versehen entstehen – die Abrechnung der USt muss nämlich nicht immer neutral sein, mindestens nicht kurzfristig. Je nach Gestaltung der Eingangs- und Ausgangsumsätze kann die fällige Steuer oder Vorsteuerguthaben entstehen. Vorab weiß man das aber selten.
Jun 01, 202013:37